Ulrich Köster vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe dazu:
Verboten ist das Tragen von Kopfhörern und Headset generell nicht. Paragraph 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nimmt Fahrzeugführer jedoch in die Verantwortung, Sicht und Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Das gilt übrigens für Autofahrer und Radler gleichermaßen. Kommt es zu einem Unfall, kann ein Mitverschulden anzunehmen sein. Nämlich dann, wenn ein Radler mit Stöpsel im Ohr nicht auf ein Hupen reagiert hat, das andere Verkehrsteilnehmer gehört haben, und der Crash bei rechtzeitiger Reaktion verhindert worden wäre. Hier kann die Versicherung die Leistung kürzen. Vorausgesetzt allerdings, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.