> Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Neue Verkehrsregeln und Bußgelder

29.04.2020
Text: Camping, Cars & Caravans | Bild: BMVI

Am 28. April ist die Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten, die Verkehrsminister Andreas Scheuer im Herbst 2019 vorgelegt hat. Das Hauptziel: Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrer sollen besser geschützt werden.

Verkehrsminister Andreas Scheuer: „Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.“

Die wichtigsten Änderungen für Autofahrer

  • Mindestabstand beim Überholen

    Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und von 2 Meter außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.

  • Schrittgeschwindigkeit für Rechtsabbieger über 3,5 t

    Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (vier bis sieben, max. elf km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

  • Haltverbot auf Schutzstreifen

    Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

  • Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen

    Die Sicht zwischen Straße und Radweg soll verbessert und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöht werden. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

    Die Straßenverkehrsbehörden können (z. B. an Engstellen) ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

  • Neue Regelungen für Bußgelder

    Mit der StVO-Novelle gehen erhöhte Geldbußen einher – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von bislang ab 15 Euro auf bis zu 110 Euro erhöht. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus jetzt der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen.

    Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht nun für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.

     

Infobox

Alle weiteren Änderungen und Bußgelder der StVO-Novelle, die seit dem 28. April gilt, finden Sie hier.

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