In der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es in Paragraf 18 Absatz 4: „Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.“ Laut Paragraf 2 Kraftfahrgesetz (KFG) versteht man unter einem „Kraftwagenzug“ einen „Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger“. Der Mindestabstand von 50 Metern gilt also in der Regel für die meisten Wohnwagen-Gespanne.
Sinn der Vorschrift: Überholenden Fahrzeugen soll nach dem Überholvorgang das Wiedereinscheren erleichtert werden.
Einige CCC-Leser kam das Nichteinhalten des Abstandsgebots bereits teuer zu stehen – sie mussten 120 Euro für das Vergehen bezahlen.